Satzung des Vereins

 

„Gesellschaft zur Förderung der Kultur im erweiterten Europa“


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

Gesellschaft zur Förderung der Kultur im erweiterten Europa

nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist in Berlin.

Die Geschäftsstelle ist die Spanische Allee 7, 14129 Berlin.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

 

Die Aufnahme von Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Zypern und Malta in die Europäische Union im Jahre 2004 ist ein wichtiger Schritt, die jahrzehntelange politische Teilung Europas zu überwinden.

 

Die größere neue Europäische Union benötigt aber nicht nur eine politische und wirtschaftliche, sondern vor allem eine kulturelle Identifikation. Es ist für die Zukunft des Staatenbundes entscheidend, wie sich die Bürger der Europäischen Union auf ihre historische und kulturelle Gemeinsamkeit besinnen.

 

Die „Gesellschaft zur Förderung der Kultur im erweiterten Europa“ will die kulturelle Diversität und Eigenständigkeit der Beitrittsländer der Europäischen Union mittels Veranstaltungen darstellen und über den Dialog die Integration der südlichen und östlichen Länder in die „alte“ Europäische Union fördern.

 

Die „Gesellschaft zur Förderung der Kultur im erweiterten Europa“ wird zu diesem Zweck:

 

a) interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen

und Veröffentlichungen an die kulturelle Diversität und Eigenständigkeit der Beitrittsländer der Europäischen Union heranführen,

 

b) hierzu Wort- und Musikveranstaltungen, Ausstellungen, Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Lehrmaterial erstellen und abgeben,

 

c) mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten,

soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliedversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

Die Mitgliedschaft endet:

a)
mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes

b)
durch Austritt

c)
durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 


§ 4 Mitgliedsbeiträge

1.
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

2.
Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


 

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

1.
der Vorstand

2.
der Beirat

3.
die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

 

§ 6 Vorstand

1.
Der Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus mindestens vier Personen.. Diese sind der Vorsitzende, ein stellvertretender Vorsitzender, der Schatzmeister und das geschäftsführende Vorstandsmitglied .


2.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und das geschäftsführende Vorstandsmitglied bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden
oder durch einen der Vorgenannten zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied vertreten. Im Rahmen der laufenden Geschäfte ist das geschäftsführende Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt.

Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

3.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln aus der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Das oder die kooptierten Mitglieder des Vorstands müssen sich bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Wahl stellen.

4.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)
Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b)
Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

c)
Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

d)
Aufnahme von Mitgliedern und Mitwirkung bei deren Ausschluss.

e)
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.


5.
Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder das geschäftsführende Vorstandsmitglied zwei Wochen vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.

Von den Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterschreiben. Das Protokoll muss enthalten:

- Ort und Zeit der Sitzung,
- die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage dem Protokoll beizufügen.

 

 

§ 7 Beirat


1.
Der Beirat wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.


Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied.

Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirates sein.

2.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere in fachlichen und organisatorischen Fragen, zu beraten.

3.
Die Sitzungen des Beirates werden mindesten einmal im Jahr vom Sprecher des Beirats schriftlich mit Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.

Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand oder vom Sprecher des Beirats verlangen.


Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen. Sie können an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

4.

Der Beirat gibt sich ein Geschäftsordnung und wählt einen Sprecher. Die Sitzungen des Beirates werden vom Sprecher geleitet oder im Falle seiner Verhinderung von einem Mitglied des Beirates, das dieser dazu bestimmt.


5.

Von den Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.

 

 

 


§ 8 Mitgliederversammlung


1.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Ausschließlich ist sie zuständig für folgende Angelegenheiten:

a)
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

b)
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes des Verwaltungsbeirates, Entlastung des Vorstandes,

c)
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

d)
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates,

e)
Änderung der Satzung,

f)
Auflösung  des Vereins,

g)
Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,

h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,

i)
Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2. a)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
- wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

b)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

c)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangt, muss die Versammlung darüber mit einfacher Mehrheit entscheiden. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist.

Für den Fall der Beschlussunfähigkeit kann der Vorsitzende unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen und durchführen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

d)

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der Mitglieder des Beirates. Der Beirat wird in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt.

e)

Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge
- Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

 

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine gemeinnützige Einrichtung, die ähnliche Zwecke verfolgt. Sollte die Mitgliederversammlung keine andere gemeinnützige Einrichtung bestimmen, fällt das Vermögen des Vereins an die Heinz-Schwarzkopf-Stiftung „Junges Europa“, Sophienstr. 28 – 29, 10178 Berlin.



Berlin,