Satzung des Vereins
„Gesellschaft zur
Förderung der Kultur im erweiterten
Europa“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der
Verein führt den Namen
Gesellschaft zur Förderung der Kultur im
erweiterten Europa
nach
der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist in Berlin.
Die
Geschäftsstelle ist die Spanische Allee 7, 14129 Berlin.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Die Aufnahme von Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Zypern und Malta in die Europäische Union im Jahre 2004 ist ein wichtiger Schritt, die jahrzehntelange politische Teilung Europas zu überwinden.
Die größere neue Europäische Union benötigt aber nicht nur eine politische und wirtschaftliche, sondern vor allem eine kulturelle Identifikation. Es ist für die Zukunft des Staatenbundes entscheidend, wie sich die Bürger der Europäischen Union auf ihre historische und kulturelle Gemeinsamkeit besinnen.
Die „Gesellschaft zur Förderung der Kultur im erweiterten Europa“ will die kulturelle Diversität und Eigenständigkeit der Beitrittsländer der Europäischen Union mittels Veranstaltungen darstellen und über den Dialog die Integration der südlichen und östlichen Länder in die „alte“ Europäische Union fördern.
Die „Gesellschaft zur Förderung der Kultur im erweiterten Europa“ wird zu diesem Zweck:
a) interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen
und Veröffentlichungen an die kulturelle Diversität und Eigenständigkeit der Beitrittsländer der Europäischen Union heranführen,
b) hierzu Wort- und Musikveranstaltungen, Ausstellungen, Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Lehrmaterial erstellen und abgeben,
c) mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten,
soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins kann jede volljährige Person werden,
wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der
Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach
Zugang schriftlich Beschwerde
eingelegt werden, über die von der
nächsten ordentlichen Mitgliedversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein
Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Die
Mitgliedschaft endet:
a)
mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des
Mitgliedes
b)
durch Austritt
c)
durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender
Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen
Mitglied mindestens zwei Wochen vor
der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift
zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist
der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich
mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am
Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1.
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die
Mitgliederversammlung jeweils mit
Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
2.
Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe
Organe
des Vereins sind:
1.
der Vorstand
2.
der Beirat
3.
die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer
Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 6 Vorstand
1.
Der Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus mindestens vier Personen.. Diese sind
der Vorsitzende, ein stellvertretender Vorsitzender, der Schatzmeister und das
geschäftsführende Vorstandsmitglied .
2.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und das geschäftsführende
Vorstandsmitglied bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB
(Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden
Vorsitzenden oder durch einen der Vorgenannten zusammen mit dem
geschäftsführenden Vorstandsmitglied vertreten. Im Rahmen der laufenden
Geschäfte ist das geschäftsführende Vorstandsmitglied allein
vertretungsberechtigt.
Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
3.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln aus der Mitgliederversammlung
gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied
während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Das oder die kooptierten
Mitglieder des Vorstands müssen sich bei der nächsten Mitgliederversammlung zur
Wahl stellen.
4.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle
Verwaltungsaufgaben, soweit sie
nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b)
Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die Leitung der
Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden
Vorsitzenden.
c)
Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichtes.
d)
Aufnahme von Mitgliedern und Mitwirkung bei deren Ausschluss.
e)
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
5.
Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn
alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend
sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder das
geschäftsführende Vorstandsmitglied zwei
Wochen vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei
dessen Abwesenheit die des
stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.
Von den Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und vom Sitzungsleiter und dem
Protokollanten zu unterschreiben. Das Protokoll muss enthalten:
- Ort und Zeit der Sitzung,
- die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn
alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen.
Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage dem Protokoll
beizufügen.
§ 7 Beirat
1.
Der Beirat wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt.
Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Beirat für die
restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied.
Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirates sein.
2.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins,
insbesondere in fachlichen und organisatorischen Fragen, zu beraten.
3.
Die Sitzungen des Beirates werden
mindesten einmal im Jahr vom Sprecher des Beirats schriftlich mit Frist von
mindestens zwei Wochen einberufen.
Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies
schriftlich vom Vorstand oder vom Sprecher des Beirats verlangen.
Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Sitzungen des Beirates zu
verständigen. Sie können an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme
teilnehmen.
4. Der
Beirat gibt sich ein Geschäftsordnung und wählt einen Sprecher. Die Sitzungen
des Beirates werden vom Sprecher
geleitet oder im Falle seiner Verhinderung von einem Mitglied des Beirates, das
dieser dazu bestimmt.
Von
den Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
5.
§ 8 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen
Vereinsorganen obliegen. Ausschließlich ist sie zuständig für folgende
Angelegenheiten:
a)
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
Geschäftsjahr,
b)
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des
Rechnungsprüfungsberichtes des Verwaltungsbeirates, Entlastung des Vorstandes,
c)
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
d)
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates,
e)
Änderung der Satzung,
f)
Auflösung des Vereins,
g)
Entscheidung über die Beschwerde
gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
i)
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. a)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
- wenn ein Zehntel der Mitglieder
schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
b)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem
stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
mindestens zwei Wochen unter Angabe
der Tagesordnung einberufen.
Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt
bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der
Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
zugelassen werden.
c)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung
den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die
Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Der Protokollführer wird vom
Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Wenn ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangt, muss
die Versammlung darüber mit einfacher Mehrheit entscheiden. Vorstandswahlen
erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens ein
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die
Hälfte anwesend ist.
Für den Fall der Beschlussunfähigkeit kann der Vorsitzende unverzüglich eine
neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen und
durchführen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt.
Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,
für die Änderung des Vereinszweckes
und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden
einzeln gewählt. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht
worden, findet im zweiten Wahlgang
eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen
erhalten haben. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch
Ziehung eines Loses.
d)
Die
Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der Mitglieder des Beirates. Der
Beirat wird in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt.
e)
Das
Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen. Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl
der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge
- Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
§ 9 Auflösung des
Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften
gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine gemeinnützige
Einrichtung, die ähnliche Zwecke
verfolgt. Sollte die Mitgliederversammlung keine andere gemeinnützige
Einrichtung bestimmen, fällt das Vermögen des Vereins an die
Heinz-Schwarzkopf-Stiftung „Junges Europa“, Sophienstr. 28 – 29, 10178 Berlin.
Berlin,